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   OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - I-12 U 17/19   

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https://dejure.org/2019,52473
OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - I-12 U 17/19 (https://dejure.org/2019,52473)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14.11.2019 - I-12 U 17/19 (https://dejure.org/2019,52473)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 14. November 2019 - I-12 U 17/19 (https://dejure.org/2019,52473)
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    Regelmäßige Einreichung von USt-Voranmeldungen durch Schuldner keine Rechtshandlung i. S. d. § 133 Abs. 1 InsO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2020, 921
  • NZI 2020, 330
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 01.06.2017 - IX ZR 114/16

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbare Rechtshandlung bei Vermögensverlagerung aus

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - 12 U 17/19
    Nach dessen jüngster Rechtsprechung rechtfertigt jedoch nicht mehr jeder auch nur entfernte Mitwirkungsbeitrag des Schuldners, die vom Gläubiger durch eine Vollstreckungsmaßnahme erwirkte Vermögensverlagerung auch als Rechtshandlung des Schuldners zu werten (BGH, Urt. v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 16).

    Dies stünde nicht im Einklang mit dem Zweck dieser Norm, außerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 130, 131 InsO) die prinzipiell gleichen Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger auch durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu gewährleisten, selbst wenn diesen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bewusst ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2005 - IX ZR 211/02, Rn. 19, 23; v. 01.06.2017, a.a.O.).

    In dieser Hinsicht muss der Beitrag des Schuldners ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreichen (BGH, Urt. v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 16 f.; v. 01.06.2017 - IX ZR 114/16, Rn. 9; v. 22.06.2017 - IX ZR 111/14, Rn. 10; v. 14.09.2017 - IX ZR 108/16, Rn. 13, alle juris).

    Doch muss der Beitrag des Schuldners, wie bereits ausgeführt wurde, bei wertender Betrachtung ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreichen (BGH, Urt. v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 17; v. 22.06.2017, a.a.O., Rn. 10; v. 14.09.2017, a.a.O., Rn. 31, juris).

    Da sich die Pfändungen gemäß § 833a ZPO jeweils auch auf künftige Forderungen bezogen (s. Anlage K 6), gilt dies ebenso für solche Zahlungseingänge, die erst nach der Zustellung zu Guthaben und damit erst in diesem Zeitpunkt zur Entstehung bzw. Werthaltigkeit des Pfändungspfandrechts führten (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 24; v. 09.06.2011 - IX ZR 179/08, Rn. 12, juris).

    Daher fehlt es an einer Schuldnerhandlung, wenn der Schuldner es lediglich unterlässt, seinen Forderungseinzug nach der Pfändung seines Geschäftskontos umzustellen, etwa auf einen Einzug über ein bestehendes oder neu zu eröffnendes anderes Bankkonto oder durch Bar- oder Scheckzahlung (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2014, a.a.O., Rn. 11, 14; Urt. v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 19).

    Vorliegend ist nicht ersichtlich, dass das Finanzamt erkannte, dass die Werthaltigmachung des Pfandrechts aufgrund der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 03.02.2016 auf (den am 10.02.2016 vorgenommenen) aktiven Vermögensverlagerungen der Schuldnerin beruhte, die über die schlichte Weiterführung ihres Geschäftsbetriebs hinausgingen (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 25 f.; Pießkalla, ZInsO 2018, 501, 508).

    Vielmehr lagen dessen Entscheidungen vom 01.06.2017 - IX ZR 114/16 und IX ZR 48/15 (beide juris) jeweils Sachverhalte zugrunde, in denen das Finanzamt innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrere Pfändungsmaßnahmen wegen Steuerforderungen ausbrachte (im ersten Fall sechs Pfändungs- und Überweisungsverfügungen binnen acht Monaten, im zweiten Fall drei Pfändungs- und Überweisungsverfügungen binnen sechs Monaten).

  • BGH, 16.01.2014 - IX ZR 31/12

    Insolvenzanfechtung: Anfechtbares Unterlassen der Einrichtung eines neuen, freien

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - 12 U 17/19
    So kann es an einer Rechtshandlung des Schuldners fehlen, wenn dieser nach der Pfändung seines Geschäftskontos in gleicher Weise wie zuvor Leistungen an seine Kunden erbringt und er sich zum Einzug der ihm daraus erwachsenen Forderungen des auch in der Vergangenheit hierfür verwendeten, nunmehr gepfändeten Kontos bedient (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2014, a.a.O.).

    Eine einem Handeln gleichstehende Unterlassung i.S. des § 129 Abs. 2 InsO setzt voraus, dass der Schuldner das Gebotene in dem Bewusstsein unterlassen haben muss, dass sein Nichthandeln irgendwelche Rechtsfolgen auslöst (BGH, Urt. v. 16.01.2014 - IX ZR 31/12, Rn. 12, juris) und dass eine ursächliche Verbindung zwischen der Unterlassung und der Gläubigerbenachteiligung besteht (BGH, Urt. v. 10.02.2005 - IX ZR 211/02, Rn. 31).

    Dieses Bewusstsein kann etwa vorhanden sein, wenn von der Geltendmachung bestehender Erstattungsansprüche kein Gebrauch gemacht wird oder erfolgversprechende Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen eine rechtswidrige Vollstreckung nicht genutzt werden (BGH, Urt. v. 16.01.2014, a.a.O., Rn. 13, juris).

    Mangels einer bestehenden Alternative liegt hierin kein über das bloße Stillhalten hinausgehender Beitrag der Schuldnerin, mit dem die Befriedigung des beklagten Landes gefördert wurde (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2014 - IX ZR 31/12, Rn. 9, juris).

    Daher fehlt es an einer Schuldnerhandlung, wenn der Schuldner es lediglich unterlässt, seinen Forderungseinzug nach der Pfändung seines Geschäftskontos umzustellen, etwa auf einen Einzug über ein bestehendes oder neu zu eröffnendes anderes Bankkonto oder durch Bar- oder Scheckzahlung (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2014, a.a.O., Rn. 11, 14; Urt. v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 19).

    Außerhalb der Krise ist der Schuldner jedenfalls anfechtungsrechtlich nicht dazu verpflichtet, Maßnahmen zum Schutz einer gleichen Befriedigungsmöglichkeit aller Gläubiger einzuleiten (BGH, Urt. v. 16.01.2014, a.a.O., Rn. 17).

    Soweit der Kläger hinsichtlich der Drittschuldnerzahlung vom 11.02.2016 i.H. von 11.531,88 EUR eine Rechtshandlung der Schuldnerin wegen der Einzahlung durch den Geschäftsführer am 10.02.2016 i.H. von 9.100 EUR in Verbindung mit Rücklastschriften nach Widerspruch der Schuldnerin (Bl. 35, 101 GA) i.H. von insgesamt 2.205,90 EUR (nicht: 1.813,29 EUR, wie auf Bl. 35, 101 GA angegeben) annimmt, ist es naheliegend, dass die Schuldnerin diese Handlungen bewusst zum Zwecke der Befriedigung des Finanzamts vorgenommen, mithin den Erfolg der Pfändungsmaßnahme aktiv gefördert hat (vgl. BGH, Urt. v. 16.01.2014 - IX ZR 31/12, Rn. 9, juris).

  • BGH, 14.09.2017 - IX ZR 108/16

    Insolvenzanfechtung: Zwangsvollstreckung aus einem auf einem Vergleich beruhenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - 12 U 17/19
    In dieser Hinsicht muss der Beitrag des Schuldners ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreichen (BGH, Urt. v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 16 f.; v. 01.06.2017 - IX ZR 114/16, Rn. 9; v. 22.06.2017 - IX ZR 111/14, Rn. 10; v. 14.09.2017 - IX ZR 108/16, Rn. 13, alle juris).

    Eine Rechtshandlung des Schuldners, die zur Anfechtbarkeit des Pfändungspfandrechts führt, wird angenommen, wenn er die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vollstreckungshandlung erst schafft, indem er beispielsweise dem Gläubiger vorzeitig oder beschleunigt einen Vollstreckungstitel gewährt (BGH, Urt. v. 03.02.2011 - IX ZR 213/09, Rn. 12; v. 21.11.2013 - IX ZR 128/13, Rn. 12 ff.; v. 14.09.2017, a.a.O., Rn. 17, juris).

    Bejaht wird dies in der Rechtsprechung bereits, wenn der Schuldner dem Gläubiger eine vollstreckbare Urkunde und somit die Möglichkeit verschafft, ohne vorherige Anrufung der Gerichte sich im Wege der Zwangsvollstreckung zu befriedigen, wenn der Schuldner (bei bestrittener titulierter Forderung und weiteren Hinweisen auf ein Zusammenwirken zwischen Schuldner und Anfechtungsgegner) gegen sich einen Vollstreckungsbescheid ergehen lässt, sofern die dort titulierte Forderung nicht besteht oder noch nicht fällig ist, wenn der Schuldner es unterlässt, einen Rechtsbehelf gegen eine Zwangsvollstreckung einzulegen, sofern ein solches Rechtsmittel hätte Erfolg haben können, wenn der Schuldner prozessuale Angriffs- und Verteidigungsmittel unterlässt oder wenn der Schuldner auf die Leistungsaufforderung eines mit einem Vollstreckungsauftrag, aber ohne richterliche Durchsuchungsanordnung erschienenen Vollziehungsbeamten Zahlungen erbringt (BGH, Urt. v. 14.09.2017, a.a.O., Rn. 30 m.w.N.).

    Doch muss der Beitrag des Schuldners, wie bereits ausgeführt wurde, bei wertender Betrachtung ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreichen (BGH, Urt. v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 17; v. 22.06.2017, a.a.O., Rn. 10; v. 14.09.2017, a.a.O., Rn. 31, juris).

    Vor diesem Hintergrund gibt es keinerlei Anhaltspunkt, dass es ihr darauf ankam, dem Finanzamt beschleunigt einen Vollstreckungstitel zu verschaffen (vgl. BGH, Urt. v. 14.09.2017, a.a.O., Rn. 33, juris).

  • BGH, 01.06.2017 - IX ZR 48/15

    Insolvenzanfechtung: Durch Zwangsvollstreckung bewirkte Vermögensverlagerung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - 12 U 17/19
    Fördert der Schuldner eine Vollstreckungsmaßnahme, kann dies die Qualifizierung der Vermögensverlagerung als Rechtshandlung des Schuldners rechtfertigen (BGH, Urt. v. 01.06.2017 - IX ZR 48/15, Rn. 14 f. juris m.w.N.).

    Beschränkt sich der Schuldner darauf, seine Geschäftstätigkeit in der bisher geübten Weise fortzusetzen, kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, ob der Erfolg einer Kontenpfändung durch Einzahlungen von Drittschuldnern oder durch Einzahlungen des Schuldners selbst gefördert wird (BGH, Urt. v. 01.06.2017 - IX ZR 48/15, Rn. 18).

    Vielmehr lagen dessen Entscheidungen vom 01.06.2017 - IX ZR 114/16 und IX ZR 48/15 (beide juris) jeweils Sachverhalte zugrunde, in denen das Finanzamt innerhalb eines kurzen Zeitraums mehrere Pfändungsmaßnahmen wegen Steuerforderungen ausbrachte (im ersten Fall sechs Pfändungs- und Überweisungsverfügungen binnen acht Monaten, im zweiten Fall drei Pfändungs- und Überweisungsverfügungen binnen sechs Monaten).

  • BGH, 22.06.2017 - IX ZR 111/14

    Insolvenzanfechtung: Rückschluss von der erfolgreichen zwangsweisen Durchsetzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - 12 U 17/19
    In dieser Hinsicht muss der Beitrag des Schuldners ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreichen (BGH, Urt. v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 16 f.; v. 01.06.2017 - IX ZR 114/16, Rn. 9; v. 22.06.2017 - IX ZR 111/14, Rn. 10; v. 14.09.2017 - IX ZR 108/16, Rn. 13, alle juris).

    Doch muss der Beitrag des Schuldners, wie bereits ausgeführt wurde, bei wertender Betrachtung ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreichen (BGH, Urt. v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 17; v. 22.06.2017, a.a.O., Rn. 10; v. 14.09.2017, a.a.O., Rn. 31, juris).

  • BGH, 10.02.2005 - IX ZR 211/02

    Zur Insolvenzanfechtung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - 12 U 17/19
    Dies stünde nicht im Einklang mit dem Zweck dieser Norm, außerhalb des Zeitraums von drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 130, 131 InsO) die prinzipiell gleichen Befriedigungsmöglichkeiten der Gläubiger auch durch Maßnahmen der Zwangsvollstreckung zu gewährleisten, selbst wenn diesen die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bewusst ist (vgl. BGH, Urt. v. 10.02.2005 - IX ZR 211/02, Rn. 19, 23; v. 01.06.2017, a.a.O.).

    Eine einem Handeln gleichstehende Unterlassung i.S. des § 129 Abs. 2 InsO setzt voraus, dass der Schuldner das Gebotene in dem Bewusstsein unterlassen haben muss, dass sein Nichthandeln irgendwelche Rechtsfolgen auslöst (BGH, Urt. v. 16.01.2014 - IX ZR 31/12, Rn. 12, juris) und dass eine ursächliche Verbindung zwischen der Unterlassung und der Gläubigerbenachteiligung besteht (BGH, Urt. v. 10.02.2005 - IX ZR 211/02, Rn. 31).

  • BGH, 03.02.2011 - IX ZR 213/09

    Insolvenzanfechtung: Gezielte Auffüllung des Kassenbestandes zur Ermöglichung der

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - 12 U 17/19
    Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war ausreichend eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners, ohne dass sie die einzige Ursache für die Gläubigerbenachteiligung bilden musste (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2011 - IX ZR 213/09, Rn. 5, 12; v. 14.06.2012 - IX ZR 145/09, Rn. 8; v. 21.11.2013 - IX ZR 128/13, Rn. 7, juris).

    Eine Rechtshandlung des Schuldners, die zur Anfechtbarkeit des Pfändungspfandrechts führt, wird angenommen, wenn er die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vollstreckungshandlung erst schafft, indem er beispielsweise dem Gläubiger vorzeitig oder beschleunigt einen Vollstreckungstitel gewährt (BGH, Urt. v. 03.02.2011 - IX ZR 213/09, Rn. 12; v. 21.11.2013 - IX ZR 128/13, Rn. 12 ff.; v. 14.09.2017, a.a.O., Rn. 17, juris).

  • BGH, 21.11.2013 - IX ZR 128/13

    Insolvenzanfechtung: Banküberweisung als Rechtshandlung bei vorausgegangener

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - 12 U 17/19
    Nach der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war ausreichend eine mitwirkende Rechtshandlung des Schuldners, ohne dass sie die einzige Ursache für die Gläubigerbenachteiligung bilden musste (vgl. BGH, Urt. v. 03.02.2011 - IX ZR 213/09, Rn. 5, 12; v. 14.06.2012 - IX ZR 145/09, Rn. 8; v. 21.11.2013 - IX ZR 128/13, Rn. 7, juris).

    Eine Rechtshandlung des Schuldners, die zur Anfechtbarkeit des Pfändungspfandrechts führt, wird angenommen, wenn er die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Vollstreckungshandlung erst schafft, indem er beispielsweise dem Gläubiger vorzeitig oder beschleunigt einen Vollstreckungstitel gewährt (BGH, Urt. v. 03.02.2011 - IX ZR 213/09, Rn. 12; v. 21.11.2013 - IX ZR 128/13, Rn. 12 ff.; v. 14.09.2017, a.a.O., Rn. 17, juris).

  • BGH, 19.09.2013 - IX ZR 4/13

    Insolvenzanfechtung: Gläubigerkenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - 12 U 17/19
    Dies ist - nur dann - der Fall, wenn er sich der Kenntnis nicht verschließen konnte, dass sein Vermögenserwerb auf einer die Gläubigergesamtheit benachteiligenden Rechtshandlung der Schuldnerin beruhte (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.2013 - IX ZR 4/13, Rn. 17 ff.).
  • BGH, 09.06.2011 - IX ZR 179/08

    Insolvenzanfechtung von Zahlungen aus einem Dispositionskredit:

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 14.11.2019 - 12 U 17/19
    Da sich die Pfändungen gemäß § 833a ZPO jeweils auch auf künftige Forderungen bezogen (s. Anlage K 6), gilt dies ebenso für solche Zahlungseingänge, die erst nach der Zustellung zu Guthaben und damit erst in diesem Zeitpunkt zur Entstehung bzw. Werthaltigkeit des Pfändungspfandrechts führten (vgl. BGH, Urt. v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 24; v. 09.06.2011 - IX ZR 179/08, Rn. 12, juris).
  • BGH, 14.06.2012 - IX ZR 145/09

    Insolvenzanfechtung: Scheckübergabe an einen Vollziehungsbeamten der

  • OLG Düsseldorf, 24.10.2022 - 12 W 14/22

    Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe für den Insolvenzverwalter zum Zwecke der

    In dieser Hinsicht muss der Beitrag des Schuldners ein der Vollstreckungstätigkeit des Gläubigers zumindest vergleichbares Gewicht erreichen (BGH, Urt. v. 14.09.2017 - IX ZR 108/16, NZI 2017, 926 Rn. 13; v. 22.6.2017 - IX ZR 111/14, NZI 2017, 718 Rn. 10; v. 01.06.2017, a.a.O., Rn. 16 f.; v. 01.06.2017 - IX ZR 114/16, BeckRS 2017, 114743 Rn. 9; Senat, Urt. v. 14.11.2019 - 12 U 17/19, NZI 2020, 330 Rn. 19).

    Beschränkt sich der Schuldner darauf, seine Geschäftstätigkeit in der bisher geübten Weise fortzusetzen, kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, ob der Erfolg einer Kontenpfändung durch Einzahlungen von Drittschuldnern oder durch Einzahlungen des Schuldners selbst gefördert wird (vgl. BGH, a.a.O.; Senat, Urt. v. 14.11.2019, a.a.O., Rn. 20).

    1.3 Unabhängig davon würde der Anspruch des Antragstellers aber auch an einer fehlenden Kenntnis des für das gegnerische Land handelnden Finanzamts vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Geschäftsführers der Schuldnerin scheitern (vgl. Senat, Urt. v. 14.11.2019, a.a.O., Rn. 36 f.).

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